2.2. Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, auch in einem laienfreundlichen Verfahren wie dem vereinfachten Verfahren gemäss ZPO könne erwartet werden, dass die beklagte Partei sich innerhalb der Frist bzw. Nachfrist schriftlich äussere, insbesondere wenn sie über die Folgen des Ausbleibens der Stellungnahme durch das Gericht belehrt worden sei. Gehe somit innert der Nachfrist keine schriftliche Stellungnahme ein, so treffe das Gericht auch im vereinfachten Verfahren einen Endentscheid, wenn die Sache spruchreif sei. Dem Beklagten sei eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt worden.