2. 2.1. Der Beklagte beantragt in seiner Beschwerde sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Mai 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Verhandlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe keine Verhandlung durchgeführt, obwohl er am 20. September 2021 einen entsprechenden Antrag gestellt habe.