15. Weitere Anträge bleiben Ausdrücklich vorbehalten." 3.2. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 ist die Beschwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).