gleich, unwidersprochener Urteilsvorschlag), einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (Art. 347-352 ZPO) oder einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 SchKG). 2 Provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 SchKG)).