" 1. Der Beklagte hat der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: - Fr. 2'467.45 zuzüglich Verzugszins zu 12 % seit dem 24. Dezember 2020 - Fr. 399.20 (Mahngebühren und weitere Gebühren) - Fr. 181.60 (Frühere Betreibungskosten) - Fr. 73.30 (Betreibungskosten Betreibung Nr. xxx) - Fr. 3'100.75 (Aufgelaufener Verzugszins bis 23.12.2020) -3- 2. Der gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ am 25. Januar 2021 erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Ziffer 1 hiervor beseitigt.