Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2023.20 (VZ.2021.22) Art. 133 Entscheid vom 3. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q._____ vom 28. Dezember 2020 für eine Forderung von Fr. 2'467.45 nebst Zins zu 14,9 % seit 24. Dezember 2020, Inkassogebüh- ren von Fr. 410.00, Mahngebühren von Fr. 399.20, bisherige Betreibungs- kosten von Fr. 181.60 und Verzugszinsen bis 23. Dezember 2020 von Fr. 3'421.50. Gegen diesen ihm am 25. Januar 2021 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 22. April 2021 ersuchte die Klägerin um Ver- pflichtung des Beklagten, ihr die in Betreibung gesetzten Forderungsbe- träge zu bezahlen und den Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. Da an der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni 2021 vor der Friedens- richterin des Kreises XIV zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wer- den konnte und der Beklagte den Urteilsvorschlag der Friedensrichterin ab- lehnte, stellte die Friedensrichterin der Klägerin am 25. Juni 2021 die Kla- gebewilligung aus. 2.2. Am 7. Juli 2021 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden eine Klage ein mit dem Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr die in Betrei- bung gesetzten Forderungsbeträge zu bezahlen und den Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 20. September 2021 um Durchfüh- rung einer Verhandlung, um zur Klage Stellung nehmen zu können. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden entschied am 9. Mai 2023: " 1. Der Beklagte hat der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: - Fr. 2'467.45 zuzüglich Verzugszins zu 12 % seit dem 24. Dezember 2020 - Fr. 399.20 (Mahngebühren und weitere Gebühren) - Fr. 181.60 (Frühere Betreibungskosten) - Fr. 73.30 (Betreibungskosten Betreibung Nr. xxx) - Fr. 3'100.75 (Aufgelaufener Verzugszins bis 23.12.2020) -3- 2. Der gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ am 25. Januar 2021 erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Ziffer 1 hiervor beseitigt. 3. 3.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'310.– wird zu 10 % der Klägerin mit Fr. 131.– und zu 90 % dem Beklagten mit Fr. 1'179.– auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 1'171.– verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'040.– direkt zu ersetzen hat. Der Beklagte hat dem Gericht Fr. 139.– zu bezahlen. 3.2. Der Beklagte hat der Klägerin 90 % der Pauschale für das Schlichtungs- verfahren vor dem Friedensrichter im Betrag von Fr. 270.– zu ersetzen. 4. Parteikosten werden keine ersetzt." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 19. Mai 2023 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 14. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aar- gau wie folgt Beschwerde: " 1. Es sei der Entscheid vom 09. Mai 2023 der Bezirksgericht Rheinfelden auf zu heben und an das Bezirksgericht Rheinfelden ein Verhandlung durch zuführen. 2. Wieso hat das Bezirksgericht Rheinfelden kein Verhandlung durch ge- führt trozt mein Antrag? 3. Antrag auf Überprüfung der Forderung auf Wirkung gemäss mein Verjäh- rungseinrede, weil die Forderung sei Verjärt gemäss Schweizer Recht. 4. Wieso hat das Bezirksgericht Rheinfelden micht beschränkt gemäss : Das BGer leitet aus dem Grundsatz, dass die Parteien zweimal die Mög- lichkeit haben, sich unbeschränkt zur Sache zu äussern [art. 229 al. 2 ZPO]? 5. Antrag erst Verzichte auf erhebung der Gerichtvorschuss, infolge fehlt mir die Mittel. 6. Antrag auf Vorlegung durch das Bezirksgericht Rheinfelden die Beweise gemäss Art. 80/82 SchKG für die Aufhebung Rechtvorschlag ohne Bweis,( wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid, einem Entscheidsurrogat (Klageanerkennung, gerichtlicher Ver- -4- gleich, unwidersprochener Urteilsvorschlag), einer vollstreckbaren öffentli- chen Urkunde (Art. 347-352 ZPO) oder einer Verfügung einer schweizeri- schen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 SchKG). 2 Provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 SchKG)). 7. Wieso stellt das Bezirksgericht Rheinfelden das verfahrenskosten Rech- nung an mich? Sei wann haftete der Beklagte für das Gericht Kosten? Deswegen das Bezirksgericht Rheinfelden zur Auffordern die an mich ge- stellt Rechnung Direkt an die klerarin zusgestellen gemäss ZPO, SchKG. 8. Die Beklagterin sei zur verpflichte gegen der Behauptung der Forderung zur belegen. 9. Wer hat das Urteil unterschrieben? 10. Wieso hat das Bezirksgericht Rheinfelden nicht verhandlung durch geführt trpzdem mein Antrag vom 20. 09. 2021? 11. Der Verzugsschaden nach Art. 106 OR ist nur soweit zusätzlich zu den gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen gemäss Art. 104 OR geschuldet, wenn er nicht mit dem Verzugszins gedeckt werden kann. Ein höherer Ver- zugsschaden gemäss Art. 106 OR muss vom Gläubiger nachgewiesen werden, der Gläubiger trägt die Beweislast (Art. 106 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB; BGE 117 II 258 Erw.2b) Beweisen Schauen Sie auf bei- liegen Rechnung vom Beklagterin vom 25. Mai 2023 an mich lege ich bei. Wo ist der Beweis nach Art. 106 OR? 12. Wann und wo soll ich was gekauft haben soll? Oder wo haben die wahren geschickt haben falls Besttellung geliefert haben? Wo ist be- lege? 13. Wieso hat das Bezirksgericht Rheinfelden nicht gesehen hat verstösst er gegen diese Pflicht. Gemäss Bundesgericht gehört zu- dem das Eintreiben von offenen Forderungen zum normalen Ge- schäftsrisiko, entsprechende Kosten dürfen deshalb nicht dem Schuldner in Rechnung gestellt werden? 14. Antrag auf Nachweis darüber Mahnungsgebühren von Fr. 399.20 , dass ihm tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden sind. 15. Weitere Anträge bleiben Ausdrücklich vorbehalten." 3.2. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden erstinstanzlichen End- entscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 ist die Be- schwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Der Beklagte beantragt in seiner Beschwerde sinngemäss, der vorinstanz- liche Entscheid vom 9. Mai 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Verhandlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vor- instanz habe keine Verhandlung durchgeführt, obwohl er am 20. Septem- ber 2021 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. 2.2. Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, auch in einem laienfreundlichen Verfahren wie dem vereinfachten Verfahren gemäss ZPO könne erwartet werden, dass die beklagte Partei sich innerhalb der Frist bzw. Nachfrist schriftlich äussere, insbesondere wenn sie über die Folgen des Ausbleibens der Stellungnahme durch das Gericht belehrt worden sei. Gehe somit innert der Nachfrist keine schriftliche Stellungnahme ein, so treffe das Gericht auch im vereinfachten Verfahren einen Endentscheid, wenn die Sache spruchreif sei. Dem Beklagten sei eine Frist zur Einrei- chung einer Klageantwort angesetzt worden. Auf die Verfügung der Ge- richtspräsidentin vom 20. Juli 2021 habe der Beklagte jedoch nicht reagiert. In der daraufhin erlassenen Verfügung vom 6. September 2021 sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt worden, dies unter Hinweis auf Art. 223 Abs. 2 ZPO, dass bei Ausbleiben der Antwort ein Endentscheid getroffen werde. Der Beklagte habe auf die Einreichung einer Klageantwort verzichtet. Unter diesen Umständen sei er als säumig zu betrachten. Bei Spruchreife könne somit ein Entscheid ergehen. -6- 3. 3.1. 3.1.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Strei- tigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem un- abhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist indes in zweifa- cher Hinsicht nicht absolut: Zunächst können die Parteien auf eine öffentli- che Verhandlung – explizit oder stillschweigend – verzichten. Sodann sind Ausnahmen vom Grundsatz zulässig (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 m.H.). Eine Reihe von Gründen, aus welchen keine öffentliche Verhandlung durchge- führt werden muss, ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Inter- essen der Rechtspflege beeinträchtigen würde). Von einer ausdrücklich be- antragten öffentlichen Verhandlung kann nach der Rechtsprechung abge- sehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechts- missbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass ein Rechtsmittel of- fensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als Grund für die Verweige- rung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt auch die hohe Tech- nizität der zur Diskussion stehenden Materie (z.B. bei rein rechnerischen, versicherungsmathematischen oder buchhalterischen Problemen) in Be- tracht (BGE 136 I 279 E. 1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 4A_451/2020 vom 12. November 2020 E. 2.1 und 4A_104/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.1). 3.1.2. Im vorinstanzlichen Verfahren VZ.2021.22 geht es um eine vermögens- rechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00. Solche Ansprüche werden im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt (Art. 243 Abs. 1 ZPO), wobei für die vorliegende Streitigkeit die sog. Verhandlungsmaxime anwendbar ist. Während das Gericht im or- dentlichen Verfahren nach Art. 56 ZPO nur bei unklarem, widersprüchli- chem, unbestimmtem oder offensichtlich unvollständigem Vorbringen einer Partei gehalten ist, die entsprechenden Punkte klarzustellen und zu ergän- zen, hat es im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO immer -7- durch geeignete Fragen darauf hinzuwirken, dass ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzt und die Beweismittel bezeichnet werden (BERND HAUCK, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEU- ENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 247 ZPO). 3.1.3. Bei der Leitung des vereinfachten Verfahrens hat sich das Gericht nament- lich von dessen Konzeption als laientaugliches Verfahren durch verein- fachte Formen, weitgehende Mündlichkeit und richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts leiten zu lassen, was vor allem der sozial schwächeren Partei zugutekommen soll. Der Ablauf des Verfahrens hängt zunächst davon ab, ob die klagende Partei ihre Klageschrift, wenn sie ihre Klage dem Gericht nicht mündlich einreicht (vgl. Art. 244 Abs. 1 ZPO), mit einer Begründung versieht, die den Anforderungen an eine Klagebegrün- dung nach Art. 221 ZPO genügt. Enthält die Klage keine (solche) Begrün- dung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO der beklag- ten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (BGE 140 III 450 E. 3.1). Mit dem Wort "zunächst" bringt der Gesetzgeber klar zum Aus- druck, dass bei dieser Form des vereinfachten Verfahrens zuerst der erste Schriftenwechsel stattfindet und das Gericht dann entweder – sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 246 Abs. 2 ZPO) – einen (weiteren) Schriften- wechsel anordnet oder zu einer Verhandlung vorlädt, d.h. dass das Verfah- ren bloss mit einem Schriftenwechsel beginnt. Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Abs. 1 und 2 von Art. 245 ZPO, dass die in Art. 245 Abs. 1 ZPO aufgestellte Regel, nach der grundsätzlich eine mündliche Ver- handlung durchzuführen ist, auch für den in Art. 245 Abs. 2 ZPO erfassten Fall gilt, dass eine schriftlich begründete Klage eingereicht wird. Ebenso wäre im Prozess nach der Durchführung des Schriftenwechsels schon nach den für das ordentliche Verfahren aufgestellten Bestimmungen von Art. 228 ff. ZPO, die auch für das vereinfachte Verfahren gelten (vgl. Art. 219 ZPO), grundsätzlich eine Hauptverhandlung durchzuführen. Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich (Art. 54 ZPO). Damit wird der grundrechtlichen Garantie auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nachgelebt. Immerhin können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung einer solchen verzichten (Art. 233 ZPO). Das Gericht darf indessen nicht von sich aus von der Abhaltung einer Hauptverhandlung ab- sehen, weil es eine solche für unnötig erachtet. Einen verfahrensabschlies- senden Endentscheid darf das Gericht erst fällen, wenn das Verfahren spruchreif ist (Art. 236 ZPO), was bedeutet, dass das Gericht über sämtli- che Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Un- begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Voraussetzung ist überdies, dass -8- das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchge- führt worden ist. Es ist grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien i.S.v. Art. 233 ZPO auf eine solche verzichtet hätten (BGE 140 III 450 E. 3.2). Nach Ansetzung einer entsprechenden Frist durch das Gericht ist der be- klagten Partei die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO nicht freigestellt (LAURENT KILLIAS, in: Berner Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 12 zu Art. 245 ZPO). Bei Säumnis setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nach- frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme (Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO). Unterbleibt die Stellungnahme auch innert dieser Nachfrist, trifft das Gericht einen Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist, andernfalls wird zur Verhandlung vorgeladen. Bei fehlender Spruchreife hat das Gericht gemäss Art. 223 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 ZPO im Hinblick auf die Ausübung seiner verstärkten gerichtlichen Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO) zu einer Instruktionsverhandlung oder direkt zur Hauptverhandlung vorzuladen (KILLIAS, a.a.O., N. 14 zu Art. 245 ZPO). 3.2. Im vorliegenden Fall reichte die Klägerin am 7. Juli 2021 eine begründete Klage ein (vorinstanzliche Akten [VA] act. 1 ff.). Die Vorinstanz setzte dem Beklagten hierauf mit Verfügung vom 20. Juli 2021 eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme an (VA act. 11 f.). Nachdem sich der Be- klagte innert angesetzter Frist nicht geäussert hatte, setzte ihm die Vor- instanz mit Verfügung vom 6. September 2021 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Stellungnahme an. Dabei wies sie den Beklag- ten darauf hin, dass das Gericht den Endentscheid treffe, wenn die Stel- lungnahme innert dieser Frist ausbleibe, und eine Verhandlung nur durch- geführt werde, wenn eine solche ausdrücklich verlangt werde (VA act. 14 f.). Mit Eingabe vom 20. September 2021 teilte der Beklagte der Vorinstanz mit, dass er eine Verhandlung wünsche, um die Angelegenheit zu klären. Zu den Ausführungen in der Klage äusserte er sich hingegen nicht (VA act. 16). Dessen ungeachtet fällte die Vorinstanz am 9. Mai 2023 ohne vor- gängige Verhandlung das vorliegend angefochtene Urteil, mit welchem der Beklagte zur Zahlung von total Fr. 6'149.00 (exkl. Zahlungsbefehlskosten der hängigen Betreibung von Fr. 73.30) nebst Zins zu 12 % auf Fr. 2'467.45 seit 24. Dezember 2020 verpflichtet und in diesem Umfang der vom Be- klagten am 25. Januar 2021 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ erhobene Rechtsvorschlag beseitigt wurde. Entgegen den Ausführungen in E. 2.3 des vorinstanzlichen Entscheids kann der Beklagte unter den vorliegenden Umständen nicht als säumig be- trachtet werden. Anders als in einem "klassischen" Fall von Säumnis liess -9- der Beklagte die Kontumazfrist nicht unbenutzt verstreichen. Vielmehr rea- gierte er auf die Kontumazverfügung vom 6. September 2021 fristgerecht mit der Eingabe vom 20. September 2021, in welcher er aber nicht inhaltlich zur Klage Stellung nahm, sondern sich darauf beschränkte, die Durchfüh- rung einer Verhandlung zu beantragen. In der Kontumazverfügung vom 6. September 2021 wurde er zwar darauf hingewiesen, dass das Gericht den Endentscheid fällen werde, falls die Stellungnahme zur Klage innert der angesetzten letzten Frist ausbleibe. Unmittelbar daran anschliessend enthielt die Verfügung jedoch den folgenden Hinweis: "Es wird keine Ver- handlung durchgeführt. Diese müsste ausdrücklich verlangt werden." (VA act. 14). Zumindest für einen juristischen Laien wie den Beklagten war auf- grund dieses Hinweises nicht klar ersichtlich, dass die Vorinstanz bei Nicht- einreichung einer (inhaltlichen) Stellungnahme zur Klage innert der letzten Frist in jedem Fall ohne vorgängige Verhandlung den Endentscheid fällen werde. Vielmehr durfte er in guten Treuen davon ausgehen, dass es ge- nüge, entweder eine schriftliche Stellungnahme zur Klage einzureichen oder die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen, um sich an dersel- ben mündlich zur Klage zu äussern. Die anschliessenden Ausführungen zu Form und Inhalt einer schriftlichen Stellungnahme (VA act. 14 f.) vermögen an der dargelegten Widersprüchlichkeit bzw. Unklarheit nichts zu ändern. Unter diesen Umständen – sowie mit Blick auf die Konzeption des verein- fachten Verfahrens als laientaugliches Verfahren durch vereinfachte For- men, weitgehende Mündlichkeit und richterliche Hilfestellung bei der Fest- stellung des Sachverhalts (vgl. BGE 140 III 450 E. 3.1) – hätte die Vor- instanz nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) den Beklagten nicht als säu- mig betrachten und in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 ZPO ohne vorgängige Verhandlung aufgrund der Akten den Endentscheid fällen dürfen. Mit ihrem Vorgehen vereitelte die Vorinstanz den Anspruch des Be- klagten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zulässige Gründe, ausnahmsweise auf die beantragte mündliche Verhandlung zu verzichten, sind ebenfalls nicht er- kennbar. Indem die Vorinstanz trotz des expliziten Antrags des Beklagten auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet hat, hat sie somit auch gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen. 3.3. Da der Anspruch auf öffentliche Verhandlung formeller Natur ist, führt die unzulässige Verweigerung einer solchen zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheids, unbekümmert darum, ob dieser anders ausgefallen wäre, wenn eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hätte, oder ob er in der Sache vor der Verfassung und dem Gesetz standhält (BGE 121 I 30 E. 5j). Der Mangel lässt sich im vorliegenden Verfahren daher nicht beheben. In Gutheissung der Beschwerde ist der Entscheid der Präsidentin des Be- zirksgerichts Rheinfelden vom 9. Mai 2023 deshalb aufzuheben, ohne die - 10 - weiteren dagegen erhobenen Rügen des Beklagten zu prüfen, und die Sa- che ist zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und zu neuer Entscheidung an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden zurückzuweisen. 4. Der vorinstanzliche Entscheid wurde allein durch das fehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz verursacht und ist als klar fehlerhaft aufzuheben. Deshalb rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton aufzuerlegen (vgl. VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 107 ZPO; DAVID JENNY, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 107 ZPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an der Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Da der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 9. Mai 2023 aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und zu neuer Entscheidung an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden zu- rückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staats- kasse genommen. - 11 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'149.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 12 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 3. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber