3. Der Kläger beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. -7- 4. 4.1. Der Kläger ersucht mit Eingabe vom 5. Februar 2023 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.