Der Kläger stützt seine vor der Vorinstanz eingeklagten Ansprüche auf den Mietvertrag mit der C. GmbH als Vermieterin abgeschlossenen Mietvertrag vom 29. November 2019. Ein Mietzinsherabsetzungsbegehren hat sich somit gegen die C. GmbH zu richten (vgl. Art. 259d OR). Die Liegenschaftsverwaltung B. AG ist – wie ihre Vorgängerin D. AG – nicht Vertragspartei, sondern Stellvertreterin der C. GmbH (vgl. Art. 32 Abs. 1 OR). Folglich hätte die Vorinstanz die Klage gegen die B. AG mangels Passivlegitimation abweisen müssen, was wiederum zur Abweisung der Beschwerde führen würde.