Welche Person berechtigt ist, als Kläger aufzutreten (Aktivlegitimation) und welche Person einzuklagen ist (Passivlegitimation), damit eine konkrete Klage durchdringen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts. Aktivlegitimiert ist grundsätzlich nur der Träger des fraglichen Rechts, passivlegitimiert die Person, gegen die sich das Recht richtet. Die Sachlegitimation ist nicht Voraussetzung der prozessualen Zulässigkeit der Klage, sondern eine Voraussetzung der materiellen Begründetheit des Klageanspruchs. Ihr Fehlen führt daher zur Abweisung der Klage durch Sachurteil. Aktiv- und Passivlegitimation sind in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen (BGE 114 II 345 E. 3a;