nicht auf die Klage eingetreten (vgl. JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 132 ZPO). Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 2 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Beklagten – abzuweisen. 2.3. Selbst wenn die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Aarau in der Klagebewilligung unzutreffenderweise die C. GmbH anstatt der B. AG als Beklagte aufgeführt haben sollte, wäre der Beschwerde aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden.