In der dem Kläger von der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Aarau am 4. November 2022 erteilten Klagebewilligung wurde als Beklagte die C. GmbH, vertreten durch die B. AG, aufgeführt, nachdem das Schlichtungsverfahren gegen die C. GmbH durchgeführt worden war. Der Kläger verfügt somit über keine Klagebewilligung für eine Klage gegen die B. AG. Wegen dieses prozessualen Mangels ist die Vorinstanz zu Recht -6-