Die Klagebewilligung ist als Beilage zur Klage einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 244 Abs. 3 lit. b ZPO). Sie muss sich – unter Vorbehalt eines Parteiwechsels gemäss Art. 83 ZPO – gegen die in der Klagebewilligung als beklagte Partei(en) aufgeführte(n) Person(en) richten (SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 163 zu Art. 59 ZPO).