2.2. Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, erteilt die Schlichtungsbehörde nach Massgabe von Art. 209 Abs. 1 ZPO die Klagebewilligung. In der Klagebewilligung sind die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen aufzuführen (Art. 209 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Klage im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren hat ebenfalls die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 244 Abs. 1 lit. a). Die Klagebewilligung ist als Beilage zur Klage einzureichen (Art.