Der Kläger bringt in seiner Beschwerde vor, gemäss Mietvertrag seien alle mietrechtlichen Angelegenheiten mit der mandatieren Verwaltung zu regeln. Wenn er nur die Verwaltung als Beklagte angegeben habe, sei die C. GmbH als Eigentümerin miteingeschlossen. Er habe schon mehrere mietrechtliche Beschwerden geführt, in denen er nur die Verwaltung als Gegenpartei angegeben habe, im Jahre 1984 auch vor Obergericht. Noch nie habe er neben der Verwaltung ausdrücklich die Eigentümerschaft einklagen müssen. Die Eigentümerschaft habe noch nie eine Aussage machen müssen; alles sei immer über die Verwaltung geregelt worden, auch vor den Gerichten.