Sei dies nicht der Fall, liege aufgrund der fehlenden Parteiidentität keine gültige Klagebewilligung vor und das Gericht trete aufgrund einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage ein. Im vorliegenden Fall habe der Kläger eine Klagebewilligung vom 4. November 2021 eingereicht, in welcher als Parteien einerseits der Kläger und anderseits die C. GmbH als Beklagte aufgeführt würden. Die B. AG werde lediglich als Vertreterin der C. GmbH bezeichnet. Sowohl in der Klage vom 2. Dezember 2022 als auch in der Verbesserung vom 5. Dezember 2022 habe der Kläger hingegen nur die B. AG als beklagte Partei angegeben und -5-