2. 2.1. Die Vorinstanz trat mit dem angefochtenen Entscheid auf die Klage nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sofern kein Fall eines zulässigen Parteiwechsels gemäss Art. 83 ZPO vorliege, müssten die Parteien, welche sich im gerichtlichen Verfahren als Kläger und Beklagte gegenüberstünden, mit den in der Klagebewilligung aufgeführten Parteien übereinstimmen. Sei dies nicht der Fall, liege aufgrund der fehlenden Parteiidentität keine gültige Klagebewilligung vor und das Gericht trete aufgrund einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage ein.