Die Vollstreckbarkeit vom Entscheid des Bezirksgerichtes sei aufzuschieben. Meine Klage vom 2. Dez. 2022 sei unverzüglich vom zuständigen Gericht ordnungsgemäss zu behandeln. Die Parteien seien zur Verhandlung vorzuladen. Parteikosten, Gerichtskosten und Verhandlungskosten seien den Verursachern zu verrechnen." -4- 3.2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2022 (Postaufgabe am 6. Februar 2022) ersuchte der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: