2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau setzte dem Kläger mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 eine Frist von zehn Tagen an zur Verbesserung der Klage, wobei die verbesserte Klage die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter (Angabe, gegen wen sich die Klage richte), die Rechtsbegehren, die vollstreckbar seien bzw. zum Urteil erhoben werden könnten, und die Angabe des Streitwerts enthalten müsse. Schliesslich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf die Klage nicht eingetreten werde. 2.3. In seiner Eingabe vom 13. Dezember 2022 erklärte der Kläger (u.a.), die Klage richte sich gegen die B. AG.