1.2. Am 17. August 2022 stellte A. bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Aarau ein Schlichtungsgesuch gegen die C. GmbH, mit welchem er Mängel am Mietobjekt geltend machte, die zu einer Mietzinsherabsetzung führen müssten, und die Überprüfung der Zulässigkeit des Verwaltungswechsels, der Rechtmässigkeit der neuen Zahlungsmodalitäten sowie der Solvenz von Eigentümerschaft und Verwaltung verlangte. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 4. November 2022 keine Einigung erzielt werden konnte, erteilte die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Aarau A. gleichentags die Klagebewilligung.