1.7. Nach Gesagtem droht der Beklagten durch die angefochtene Verfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Die angefochtene Verfügung erging im vereinfachten Verfahren betreffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Es werden weder Gerichtskosten erhoben, noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 114 lit. c und Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Dies gilt analog auch im Rechtsmittelverfahren (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 114 ZPO). -9- Das Obergericht erkennt: