1.6. Soweit die Beklagte mit ihrem Hinweis auf das Gebot der Prozessökonomie zudem einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil tatsächlicher Natur geltend machen will (Stellungnahme der Beklagten vom 31. Juli 2023 Rz. 6; E. 1.3.3 hiervor), verfängt ihr Vorbringen ebenfalls nicht. So vermag die Beklagte mit ihrem pauschalen Hinweis auf die Prozessökonomie weder einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nachzuweisen, noch bringt sie einen solchen überhaupt erst substantiiert vor (vgl. E. 1.4 hiervor).