1.5. Mit ihrer Beschwerde wirft die Beklagte der Vorinstanz eine Verletzung des Rechts auf Beweis vor und erblickt darin somit einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, da das Verfahren gemäss der angefochtenen Verfügung ohne die von ihr offerierten Beilagen 13 und 14 weitergeführt werde, was mit einem allfälligen Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht geheilt werden könne (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis kann mittels Rechtsmittel gegen den Endentscheid als unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (HASENBÖHLER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 33 zu Art.