So kann mit der Offenlegung von Informationen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen, wenn nicht gleichzeitig untersagt wird, dass diese Informationen an Dritte weitergegeben werden dürfen, da eine erfolgte Offenlegung naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 4A_58/2021 E. 1.2 m.H.). Darüber hinaus führt die unzutreffende Abweisung eines Beweisantrages auch dann zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden kann, weil die Existenz des Beweises gefährdet ist oder eine wesentliche Beweiserschwerung droht, was beispielsweise bei einem im Sterben liegenden Zeugen oder der drohenden Vernichtung von Unterla-