a BGG indessen Ausnahmen, namentlich, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen. So kann mit der Offenlegung von Informationen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen, wenn nicht gleichzeitig untersagt wird, dass diese Informationen an Dritte weitergegeben werden dürfen, da eine erfolgte Offenlegung naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 4A_58/2021 E. 1.2 m.H.).