Diese Regelung ist prozessökonomisch begründet, da sich die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nur einmal mit einem Fall befassen muss, wenn feststeht, dass die rechtsmittelerhebende Partei tatsächlich einen definitiven Schaden erleidet (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 und BGE 4A_58/2021 E. 1.2 je m.H.). Von diesem Grundsatz macht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG indessen Ausnahmen, namentlich, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen.