Wenn sich Sinn und Zweck von Art. 156 ZPO im ersten Fall nicht verwirklichen liessen, wäre auch eine Weiterführung des Verfahrens auf der Grundlage einer unvollständigen Beweislage rechtswidrig. Sie würde zudem dem Gebot der Prozessökonomie widersprechen. -6- Deshalb müsse der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO weit ausgelegt werden und neben rechtlichen Nachteilen auch Nachteile tatsächlicher Natur umfassen.