1.3.3. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 (Ziff. 4 ff.) ergänzt die Beklagte, dem Antragsteller könne gerade nicht zugemutet werden, eine allfällige Rechtsverletzung erst mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend zu machen. Bei Nichtanordnung von Schutzmassnahmen sei der Antragsteller darauf angewiesen, entweder auf den verlangten Schutz zu verzichten oder ein Verfahren weiterzuführen, ohne dass die offerierten Beweismittel berücksichtigt würden. Wenn sich Sinn und Zweck von Art. 156 ZPO im ersten Fall nicht verwirklichen liessen, wäre auch eine Weiterführung des Verfahrens auf der Grundlage einer unvollständigen Beweislage rechtswidrig.