1.3.2. Der Kläger wendet in seiner Beschwerdeantwort (Ziff. 4) dagegen ein, die Vorinstanz habe, wie von der Gegenpartei im Falle einer Abweisung der Schutzmassnahmen beantragt, der Beklagten die Beilagen 13 und 14 retourniert. Die fraglichen Beilagen befänden sich somit wieder bei der Beklagten und könnten von übrigen Beteiligten nicht eingesehen werden. Der Nachteil der Beklagten bestehe somit darin, dass sich diese Beweismittel nicht in den Akten befänden und sie in ihrem Beweisführungsanspruch eingeschränkt sein solle. Damit sei kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben.