Der Beklagten drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, denn würde ihr die Beschwerde nicht offenstehen, so würde die Vorinstanz das Verfahren weiterführen und einen Entscheid auf der Grundlage von unvollständigen Beweisen treffen. Ein solcher Mangel könne mit einer allfälligen Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr korrigiert werden.