1. 1.1. Der Entscheid über eine beantragte Schutzmassnahme nach Art. 156 ZPO ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen, die wie vorliegend gemäss Gesetz nicht selbständig anfechtbar sind, können mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).