3.2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie um Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens ab, soweit darauf eingetreten wurde. 3.3. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erstattete der Kläger die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.4. Am 19. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter des Klägers seine Kostennote für das obergerichtliche Verfahren ein. 3.5. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 nahm die Beklagte unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: