Aufgrund dieses Angriffs stellte die Beklagte ihren Produktionsbetrieb vorübergehend ein und bat einen Teil ihrer Arbeitnehmer, mitunter auch den Kläger, während einigen Arbeitstagen nicht zur Arbeit zu kommen. Nachdem der Kläger in der Folge tatsächlich während einigen Tagen nicht zur Arbeit erschien, ist zwischen den Parteien nunmehr strittig, ob der Kläger einen Anteil der Stunden, an denen er aufgrund der Cyberattacke nicht für die Beklagte gearbeitet hatte, bis Ende 2021 hätte nachholen müssen oder ob ihm diese Stunden vollumfänglich als Arbeitsstunden anzurechnen sind.