Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2023.18 (VZ.2022.32) Art. 45 Entscheid vom 28. August 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Vizepräsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Kläger A._____, […] vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Balz Gross und Rechtsanwältin Dr. iur. Angela Casey, Hardstrasse 201, 8005 Zürich Gegenstand Prozessleitende Verfügung des Arbeitsgerichts Zofingen vom 30. Mai 2023 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger arbeitet in einem Vollpensum für die Beklagte. In der Nacht vom 21. Mai 2021 erfolgte ein Cyberangriff mit Schadsoftware auf die Beklagte. Aufgrund dieses Angriffs stellte die Beklagte ihren Produktionsbetrieb vorübergehend ein und bat einen Teil ihrer Arbeitnehmer, mitunter auch den Kläger, während einigen Arbeitstagen nicht zur Arbeit zu kommen. Nachdem der Kläger in der Folge tatsächlich während einigen Tagen nicht zur Arbeit erschien, ist zwischen den Parteien nunmehr strittig, ob der Kläger einen Anteil der Stunden, an denen er aufgrund der Cyberattacke nicht für die Beklagte gearbeitet hatte, bis Ende 2021 hätte nachholen müssen oder ob ihm diese Stunden vollumfänglich als Arbeitsstunden anzurechnen sind. 2. 2.1. Der Kläger reichte am 1. September 2022 beim Bezirksgericht Zofingen, Arbeitsgericht, eine arbeitsrechtliche Klage betreffend Annahmeverzug gegen die Beklagte ein. 2.2. Mit Duplik vom 24. Mai 2023 stellte die Beklagte folgende Verfahrensan- träge: " 1. Das Gericht habe unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle im Sinne von Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 156 ZPO zu verfügen, dass - Beilagen 13 und 14 dem Gericht und dem Anwalt des Klägers offen zu legen seien; - der Anwalt des Klägers den Inhalt der Beilagen 13 und 14 geheim zu halten habe und sie niemandem offenlegen dürfe. 2. Eventualiter, bei Abweisung der Schutzmassnahmen, habe das Gericht die Beilagen 13 und 14 der Beklagten zu retournieren." 2.3. Am 30. Mai 2023 erliess der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zofin- gen, Arbeitsgericht, folgende Verfügung: " 1. Die Duplik der Beklagten vom 24. Mai 2023 wird samt Beilagen 11, 12 und 15 dem Kläger zur Kenntnis zugestellt. -3- 2. 2.1 Der Verfahrensantrag 1 der Duplik vom 24. Mai 2023 wird abgewiesen. 2.2 In Gutheissung von Verfahrensantrag 2 der Duplik vom 24. Mai 2023 wer- den die Beilagen 13 und 14 der Beklagten nicht zu den Akten genommen und an die Beklagte retourniert. […]" 3. 3.1. Gegen diese ihr am 31. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei Ziff. 2.1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. Mai 2023 im Verfahren VZ.2022.32 aufzuheben. 2. Es sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle als Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 156 ZPO zu verfü- gen, dass - Beilagen 13 und 14 nur dem Gericht und dem Anwalt des Beschwer- degegners offenzulegen seien; - der Anwalt des Beschwerdegegners den Inhalt der Beilagen 13 und 14 geheim zu halten habe und sie niemandem offenlegen dürfe. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten des Beschwerdegegners." Darüber hinaus stellte die Beklagte folgende Verfahrensanträge: " 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Bezirksgericht Zofingen anzuordnen, das Verfahren VZ.2023.32 bis zum formell rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. 2. Es sei der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superproviso- risch gutzuheissen, d.h. ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdegeg- ners." -4- 3.2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter des Oberge- richts des Kantons Aargau das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie um Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens ab, soweit darauf eingetre- ten wurde. 3.3. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erstattete der Kläger die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.4. Am 19. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter des Klägers seine Kostennote für das obergerichtliche Verfahren ein. 3.5. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 nahm die Beklagte unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid über eine beantragte Schutzmassnahme nach Art. 156 ZPO ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen, die wie vorliegend gemäss Gesetz nicht selbständig anfechtbar sind, können mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 1.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beklagten ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, nachdem die Vor- instanz deren Antrag um Geheimhaltung der mit Duplik eingereichten Bei- lagen 13 und 14 abwies sowie diese Beilagen nicht zu den Akten nahm und der Beklagten retournierte (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2). 1.3. 1.3.1. Die Beklagte bringt in ihrer Beschwerde (Ziff. 11 f.) hinsichtlich eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor, mit der angefochtenen Verfügung habe es ihr die Vorinstanz verwehrt, form- und fristgerecht angebotene taugliche Beweismittel in den Prozess einzubringen. Die Beweismittel, für welche Schutzmassnahmen beantragt worden seien (Beilagen 13 und 14), seien essentiell für die Argumentation -5- der Beklagten, denn nur mit diesen könne sie zeigen, dass die Cyberatta- cke nicht nur besonders heimtückisch gewesen sei, sondern auch, dass die Beklagte alle möglichen Sicherheitsmassnahmen getroffen habe, um diese Cyberattacke zu verhindern. Gleichzeitig sei es der Beklagten aber nicht möglich, die Beilagen 13 und 14 ohne Schutzmassnahmen in den Prozess einzubringen, da diese sensible Daten beinhalten würden. Der Beklagten drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, denn würde ihr die Beschwerde nicht offenstehen, so würde die Vorinstanz das Verfahren weiterführen und einen Entscheid auf der Grundlage von unvollständigen Beweisen treffen. Ein solcher Mangel könne mit einer allfälligen Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr korrigiert werden. 1.3.2. Der Kläger wendet in seiner Beschwerdeantwort (Ziff. 4) dagegen ein, die Vorinstanz habe, wie von der Gegenpartei im Falle einer Abweisung der Schutzmassnahmen beantragt, der Beklagten die Beilagen 13 und 14 retourniert. Die fraglichen Beilagen befänden sich somit wieder bei der Beklagten und könnten von übrigen Beteiligten nicht eingesehen werden. Der Nachteil der Beklagten bestehe somit darin, dass sich diese Beweis- mittel nicht in den Akten befänden und sie in ihrem Beweisführungsan- spruch eingeschränkt sein solle. Damit sei kein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil gegeben. Begründe ein Mangel bei der Beweisführung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Rechtssinne, treffe dies auch für die sichernde Schutzmassnahme zu. Es stehe der Beklagten offen, den Mangel in der Beweisführung im ordentlichen Rechtsmittelver- fahren geltend zu machen. Mit der Beschwerde gegen den Endentscheid könne gewöhnlich erreicht werden, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen werde. Abgesehen davon sei der behauptete Nach- teil in keiner Weise substantiiert. Die Beklagte habe in den Beilagen 11 und 12 genau die Behauptungen aufgestellt, die sie auch mit den Beilagen 13 und 14 beweisen wolle. Nicht ansatzweise lege die Beklagte dar, worin der zusätzliche Erkenntnisgewinn für den Kläger durch die vollständige Edition der Beilagen bestehen solle bzw. weshalb die Beklagte "nur mit diesen Beweismitteln" ihre Argumentation verteidigen könne. 1.3.3. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 (Ziff. 4 ff.) ergänzt die Beklagte, dem Antragsteller könne gerade nicht zugemutet werden, eine allfällige Rechts- verletzung erst mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend zu machen. Bei Nichtanordnung von Schutzmassnahmen sei der Antragsteller darauf angewiesen, entweder auf den verlangten Schutz zu verzichten oder ein Verfahren weiterzuführen, ohne dass die offerierten Beweismittel berücksichtigt würden. Wenn sich Sinn und Zweck von Art. 156 ZPO im ersten Fall nicht verwirklichen liessen, wäre auch eine Weiterführung des Verfahrens auf der Grundlage einer unvollständigen Beweislage rechtswid- rig. Sie würde zudem dem Gebot der Prozessökonomie widersprechen. -6- Deshalb müsse der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO weit ausgelegt werden und neben recht- lichen Nachteilen auch Nachteile tatsächlicher Natur umfassen. 1.4. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss von der beschwerdeerhebenden Partei substantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wieder- gutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. "geradezu in die Augen springt". Mit anderen Worten ist bei der Annahme eines nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht (BLICKENSTORFER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar [DIKE-Komm-ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 319 ZPO). Die Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Art. 1-408 ZPO, 2021, N. 15 zu Art. 319 ZPO). In der Lehre ist umstritten, ob es sich beim nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln muss (so STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, Bd. II, N. 12 zu Art. 319 ZPO sowie SPÜHLER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 319 ZPO), wie ihn das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verlangt (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 m.H.), oder nicht (so FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN- BERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 13 und 15 zu Art. 319 ZPO; BLICKENSTOR- FER, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 26 Rz. 31a). Das Bundesgericht hat die Frage, ob der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nebst Nachteilen rechtlicher Natur auch tatsächliche Nach- teile erfasst, bis anhin – soweit ersichtlich – offengelassen (vgl. BGE 137 III 380 E. 2; vgl. zum Ganzen SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 ZPO). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der im Gegensatz zu Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO verlangt, dass der Nachteil überhaupt nicht anstatt nur nicht leicht wiedergutgemacht werden kann, stellt grundsätzlich einzig ein Nachteil rechtlicher Natur einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Gemäss Bundesgericht setzt die Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG somit voraus, dass die beschwerdeführende Partei einen Nach- teil riskiert, der nicht zu einem späteren Zeitpunkt behoben oder durch -7- einen für sie günstigen Endentscheid vollständig behoben werden kann; ein wirtschaftlicher oder rein tatsächlicher Schaden wird unter diesem Gesichtspunkt nicht als nicht wiedergutzumachender Nachteil betrachtet. Anordnungen betreffend die Beweisführung bewirken daher in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird. Diese Regelung ist prozessökono- misch begründet, da sich die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nur einmal mit einem Fall befassen muss, wenn feststeht, dass die rechtsmittelerhe- bende Partei tatsächlich einen definitiven Schaden erleidet (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 und BGE 4A_58/2021 E. 1.2 je m.H.). Von diesem Grundsatz macht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG indessen Ausnahmen, namentlich, wenn im Rahmen von Beweis- massnahmen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen. So kann mit der Offenlegung von Informationen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen, wenn nicht gleichzeitig untersagt wird, dass diese Informationen an Dritte weitergegeben werden dürfen, da eine erfolgte Offenlegung naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 4A_58/2021 E. 1.2 m.H.). Darüber hinaus führt die unzutreffende Abweisung eines Beweisantrages auch dann zu einem nicht wiedergutzu- machenden Nachteil, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden kann, weil die Existenz des Beweises gefährdet ist oder eine wesentliche Beweiserschwerung droht, was beispielsweise bei einem im Sterben liegenden Zeugen oder der drohenden Vernichtung von Unterla- gen der Fall ist. Solche Beweiserschwerungen sind indessen von der antragstellenden Partei unter Nennung von greifbaren Anhaltspunkten konkret zu behaupten (LEU, in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., N. 205 zu Art. 154 ZPO). 1.5. Mit ihrer Beschwerde wirft die Beklagte der Vorinstanz eine Verletzung des Rechts auf Beweis vor und erblickt darin somit einen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil rechtlicher Natur, da das Verfahren gemäss der angefochtenen Verfügung ohne die von ihr offerierten Beilagen 13 und 14 weitergeführt werde, was mit einem allfälligen Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht geheilt werden könne (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis kann mittels Rechtsmittel gegen den Endentscheid als unrichtige Rechts- anwendung geltend gemacht werden (HASENBÖHLER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 33 zu Art. 152 ZPO) und die fraglichen Beweismittel können gegebenenfalls nachträglich abgenommen werden (vgl. E. 1.4 hiervor). Dazu kommt, dass Beweisverfügungen ohnehin jederzeit abgeändert oder ergänzt werden können und folglich auch die Vorinstanz den von ihr mit angefochtener Verfügung abgewiesenen beklagtischen Beweisantrag – auf Gesuch hin – noch nachträglich gutheissen könnte (BLICKENSTORFER, -8- a.a.O., N. 42 zu Art. 319 ZPO). Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Beweis begründet daher keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Nachdem die Beklagte vorliegend keine Beweiserschwerungen vorbringt, steht es ihr vielmehr offen, nötigenfalls eine Verletzung des Rechts auf Beweis mittels Rechtsmittelerhebung gegen den Endentscheid geltend zu machen. 1.6. Soweit die Beklagte mit ihrem Hinweis auf das Gebot der Prozessökonomie zudem einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil tatsächlicher Natur geltend machen will (Stellungnahme der Beklagten vom 31. Juli 2023 Rz. 6; E. 1.3.3 hiervor), verfängt ihr Vorbringen ebenfalls nicht. So vermag die Beklagte mit ihrem pauschalen Hinweis auf die Prozessökonomie weder einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nachzuweisen, noch bringt sie einen solchen überhaupt erst substantiiert vor (vgl. E. 1.4 hiervor). Ohnehin rechtfertigt der Umstand allein, dass die Gutheissung der Beschwerde allenfalls zu einer Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens führen könnte, es nicht, eine Beschwerde zuzulassen, da eine solche auch mit einem entsprechenden Zeitaufwand und einer Verlänge- rung der Verfahrensdauer verbunden ist (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2014 [PC130056], E. 8.3). Vielmehr ist gerade prozessökonomisch, wenn sich die Rechtsmitteinstanz nur einmal und erst dann mit einer Sache befassen muss, wenn die Gewissheit besteht, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich einen endgültigen Schaden erleidet (vgl. BGE 141 II 80 E. 1.2 zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; E. 1.4 hiervor). Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz die Beilagen 13 und 14 vorliegend antragsgemäss an die Beklagte retournierte, womit auch keine nicht rückgängig zu machende Offenlegung allfälliger Geschäftsge- heimnisse der Beklagten droht. Entsprechend ist hier auch das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils tatsächlicher Natur zu verneinen. 1.7. Nach Gesagtem droht der Beklagten durch die angefochtene Verfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Die angefochtene Verfügung erging im vereinfachten Verfahren betreffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Es werden weder Gerichtskosten erho- ben, noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 114 lit. c und Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Dies gilt analog auch im Rechtsmittelverfahren (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 114 ZPO). -9- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'013.40. - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72- 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Brunner Altwegg