2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'865.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)