4.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beklagte zudem zu verpflichten, der Klägerin die Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'248.60 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie dem für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf gerundet Fr. 2'160.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.