4. 4.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 1'865.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie werden mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).