sei, erweist sich als treuwidrig und darf keinen Rechtsschutz finden (Art. 2 ZGB). Es ist von einem definitiven Ende der Zusammenarbeit der Parteien und somit einem definitiven Ausfall der Bedingung auszugehen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin die Werklohnforderung von Fr. 10'093.00 zuzüglich 5 % Zins seit 18. August 2021 zu bezahlen und in diesem Umfang den Rechtsvorschlag der Beklagten beseitigt. Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen.