Diese langen Zeitspannen ohne Auftragsvergaben lassen sich in Anbetracht der vormals sehr engen Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Beklagten nur mit einem fehlenden Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin auch von Seiten der übrigen Gruppenunternehmen erklären und zeigen eine fehlende Einflussmöglichkeit oder einen fehlenden Einflusswillen der Beklagten auf die Auftragsvergabe durch die übrigen Gruppenunternehmen auf. Die Beklagte hat zudem auch keine konkreten Absichten einer zukünftigen Auftragsvergabe an die Klägerin behauptet.