Dass die M._____ AG im Jahr 2021 die Klägerin für ein grösseres Projekt angefragt habe, wurde im vorinstanzlichen Verfahren erst nach dem Fall der Novenschranke (Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO; BGE 147 III 475) in das Verfahren eingebracht, erweist sich jedoch ohnehin nicht als entscheidend, zumal der Auftrag, mit dem alleine der Klägerin ein Umsatz von Fr. 370'000.00 hätte verschafft werden können, schliesslich nicht an die Klägerin vergeben worden war (GA act. 37, 40, 42).