sind von der N._____ AG jedoch nur sechs Aufträge mit einem Gesamtumsatz von Fr. 19'989.00 und von der M._____ AG 14 Aufträge mit einem Gesamtumsatz von Fr. 90'963.05 an die Klägerin vergeben worden. Seit Mitte 2017 hat die Klägerin sodann von der N._____ AG und seit Mitte 2018 von der M._____ AG keine Aufträge mehr erhalten (Klageantwortbeilagen 2 und 3). Dass die M._____ AG im Jahr 2021 die Klägerin für ein grösseres Projekt angefragt habe, wurde im vorinstanzlichen Verfahren erst nach dem Fall der Novenschranke (Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO;