mit der Klägerin zu schliessen. Soweit die Beklagte sodann geltend macht, die Aufträge an die Klägerin seien ab 2014 aufgrund einer Kompetenzzusammenlegung innerhalb der «L._____-Gruppe» von den beiden anderen Gruppenunternehmen, N._____ AG und M._____ AG, erfolgt und sie habe intern kommuniziert, dass die anderen Gruppenmitglieder die Klägerin für Betoninjektionsarbeiten berücksichtigen sollen, sofern dies wirtschaftlich tragbar sei (Berufung Rz. 20), wäre vor dem Hintergrund des hohen Umsatzvolumens von Fr. 118'409.20 im Jahr 2013 zu erwarten gewesen, dass der vereinbarte Umsatz von Fr. 150'000.00 durch Aufträge der gesamten «L._____-Gruppe» innert kurzer Zeit erreicht würde. Seither