Aufträge mehr an die Klägerin vergeben (Klageantwortbeilage 4). Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand damit bis zur Einleitung der Betreibung im August 2021 seit über sieben Jahren und bis zum heutigen Zeitpunkt sogar seit über zehn Jahren keine Geschäftsbeziehung mehr, obwohl die Beklagte selbst mit Berufung ausgeführt hat, sie vergebe weniger, aber nicht keine Betonarbeiten und beauftrage für grössere Aufträge weiterhin externe Firmen wie die Klägerin (Berufung Rz. 18 f.). Unabhängig von den Aussagen der Beklagten bzw. von D._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist aus diesem Verhalten der Beklagten auf ein fehlendes Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit