3.4.2. Mit der Vorinstanz ist von einem Scheitern der Vereinbarung bzw. einem definitiven Ende der Zusammenarbeit der Parteien auszugehen. Aus den eingereichten Umsatzlisten ist ersichtlich, dass die Parteien vor dem Abschluss der Vereinbarung im Frühling 2014 eine enge Zusammenarbeit gepflegt haben und diese kurz danach zu einem Stillstand gekommen ist. Im Jahr 2013 hatte die Beklagte 57 Aufträge mit einem Gesamtumsatz von Fr. 118'409.20 an die Klägerin vergeben und von Januar bis Mai 2014 sind sechs weitere Aufträge der Beklagten an die Klägerin mit einem Gesamtumsatz von Fr. 6'595.95 ersichtlich. Danach hat die Beklagte keine -9-