Sie habe aufgrund einer Kompetenzzusammenlegung innerhalb der «L._____-Gruppe» weniger, jedoch nicht keine Betonarbeiten zu vergeben und habe sich dafür eingesetzt, dass die anderen Gruppenmitglieder die Klägerin für Betoninjektionsarbeiten berücksichtigen. Sie habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung explizit ausgeführt, dass ihrer Meinung nach eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiterhin möglich sei. Gestützt auf die Umsatzlisten ergebe sich zudem nicht, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien eingefroren seien. Zudem habe die Klägerin im Jahr 2021 eine Anfrage für ein grösseres Projekt seitens der M._____ AG erhalten (Berufung Rz. 15 ff.).