3.4. 3.4.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung endgültig gescheitert und eine zukünftige Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Die Parteien hätten keine zeitliche Beschränkung oder Befristung des zu erbringenden Umsatzes vereinbart. Sie habe aufgrund einer Kompetenzzusammenlegung innerhalb der «L._____-Gruppe» weniger, jedoch nicht keine Betonarbeiten zu vergeben und habe sich dafür eingesetzt, dass die anderen Gruppenmitglieder die Klägerin für Betoninjektionsarbeiten berücksichtigen.