3.3. Im Berufungsverfahren ist unbestritten geblieben, dass der Umsatz von Fr. 150'000.00 seit dem Abschluss der Vereinbarung weder durch Aufträge der Beklagten noch durch Aufträge der gesamten «L._____-Gruppe» erreicht worden ist (Berufung Rz. 12). Ob sich die Vereinbarung, wie die Klägerin vorbringt (Berufungsantwort Rz. 7), nur auf den Umsatz mit der Beklagten oder, wie die Vorinstanz mit der Beklagten erwog, auf den Umsatz durch Aufträge der gesamten «L._____-Gruppe» bezogen hat, kann damit offenbleiben. Die Bedingung ist so oder anders nicht erfüllt und der bedingte Verzicht der Klägerin auf ihre Werklohnforderung damit nicht verbindlich geworden.