die Vergabe von Aufträgen im Umfang von Fr. 150'000.00 die Geldforderung ersetze, handelt es sich um eine neue Tatsache im Berufungsverfahren. Weder ist ersichtlich, noch legt die Beklagte dar, dass sie diese Tatsache trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb diese im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist.