3.2.2. Die Parteien haben in Bezug auf die getroffene Vereinbarung im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend ausgeführt, dass die Klägerin, «für den Fall» (Klage Rz. 25), dass bzw. «sofern» (Klageantwort Rz. 8) der vereinbarte Umsatz generiert werde, auf die Forderung verzichte. Die Verbindlichkeit des Forderungsverzichts durch die Klägerin wurde somit vom Erreichen des vereinbarten Umsatzes in der Zukunft, also vom Eintritt einer ungewissen Tatsache, abhängig gemacht, womit hinsichtlich des Verzichts eine aufschiebende Bedingung (vgl. Art. 151 Abs. 1 OR) vorliegt. Soweit sich die Beklagte nun darauf beruft, es sei vereinbart worden, dass -8-