3.2. 3.2.1. Die Beklagte macht mit Berufung geltend, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass sie der Klägerin anstelle der Begleichung der betroffenen Rechnung künftig Aufträge im Umfang von Fr. 150'000.00 vergeben werde, mithin die ursprüngliche Geldforderung durch die Vereinbarung zur Erzielung eines künftigen Umsatzes ersetzt worden sei, weshalb die Beklagte nicht zur Leistung der ursprünglichen Geldschuld, sondern zur Generierung des vereinbarten Umsatzes verpflichtet und die Geldforderung nicht fällig sei (Berufung Rz. 10, Rz. 52 ff.).