Dieses Verhalten sei dahingehend zu werten, dass eine Zusammenarbeit seitens der Beklagten schon seit Längerem nicht mehr gewünscht sei. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und den drei Unternehmen der «L._____-Gruppe» seien abgekühlt bzw. eingefroren. Sich unter diesen Umständen noch auf eine mögliche künftige Erfüllung zu berufen, könne nicht angehen. Die Vereinbarung der Parteien müsse somit spätestens im Zeitpunkt der Klageerhebung als endgültig gescheitert betrachtet werden (vorinstanzliches Urteil E. 6.1 ff.).